Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 45
Artikel 45
(außer Kraft)
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.