Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 42
Artikel 42
(außer Kraft)
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, dass Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.