Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 36
Artikel 36
(außer Kraft)
(1)
Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten,
unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.
(2)
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.