Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 27 b
Artikel 27 b
(außer Kraft)
Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.