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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 24

Artikel 24

(außer Kraft)

(1)

Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen.

(2)

Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmig­keit erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.

(3)

Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemein­samen Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 23 Absatz 2.

(4)

Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.

(5)

Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte ver­fassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solc...

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