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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 17

Artikel 17

(außer Kraft)

(1)

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicher­heit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungs­politik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits­und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitglied­staaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirk­licht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitglied­staaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.

(2)

Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitä...

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