Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12
Artikel 12
(außer Kraft)
Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch
Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
Annahme gemeinsamer Aktionen,
Annahme gemeinsamer Standpunkte,
Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.