Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 4
Artikel 4
Ab dem gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die
mindestens 55 % der Bevölkerung oder
mindestens 55 % der Anzahl der Mitgliedstaaten
vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.