Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 1
Artikel 1
Für die Zeit vom bis zum gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die
mindestens drei Viertel der Bevölkerung oder
mindestens drei Viertel der Anzahl der Mitgliedstaaten
vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 238
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.