Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 3
Artikel 3
(1)
Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union treten die Bestimmungen dieses Absatzes und die Bestimmungen des Artikels 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat am in Kraft.
(2)
Für den Zeitraum vom bis zum gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Absatz 3 erfolgt. In diesem Fall finden die Absätze 3 und 4 Anwendung.
(3)
Bis zum gelten unbeschadet des Artikels 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen:
Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:
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Belgien | 12 |
Bulgarien | 10 |
Tschechische Republik | 12 |
Dänemark | 7 |
Deutschland | 29 |
Estland | 4 |
Irland | 7 |
Griechenland | 12 |
Spanien | 27 |
Frankreich | 29 |
Italien | 29 |
Zypern | 4 |
Lettland | 4 |
Litauen | 7 |
Luxemburg | 4 |
Ungarn | 12 |
Malta | 3 |
Niederlande | 13 |
Österreich | 10 |
Polen |
In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.