Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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PROTOKOLL (Nr. 30)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta streng im Einklang mit den Bestimmungen des genannten
Artikels 6 und mit Titel VII der Charta anzuwenden ist;
IN DER ERWÄGUNG, dass der genannte Artikel 6 vorsieht, dass die Charta von den Gerichten Polens und des Vereinigten Königreichs streng im Einklang mit den in jenem Artikel erwähnten Erläuterungen anzuwenden und auszulegen ist;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta sowohl Rechte als auch Grundsätze enthält,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta sowohl Bestimmungen bürgerlicher und politischer Art als auch
Bestimmungen wirtschaftlicher und sozialer Art enthält;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt und diese Rechte besser sichtbar macht, aber keine neuen Rechte oder Grundsätze schafft;
EINGEDENK DER Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen...