Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 2
Artikel 2
Der Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Artikels 3 der Beitrittsakte vom und des Artikels 4 der Beitrittsakte vom für die in Artikel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat tritt an die Stelle des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses.