Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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PROTOKOLL (Nr. 19)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
ANGESICHTS dessen, dass die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am und am in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen durch den Vertrag von Amsterdam vom
in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurden,
IN DEM WUNSCH, den seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam weiterentwickelten Schengen- Besitzstand zu wahren und diesen Besitzstand fortzuentwickeln, um zur Verwirklichung des Ziels beizutragen, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten,
MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks,
MIT RÜCKSICHT darauf, dass Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sich nicht an sämtlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen, dass es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, andere Bestimmungen dieses Besitzstands ganz oder teilweise anzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, dass es infolgedes...