Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 1 (Gegenstand des Vertrags)

Artikel 1

(1)

Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.

(2)

Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.

Kommentar Art. 1

1

Art. 1 handelte bisher von der Gründung der EG. Diese ist in der EU aufgegangen. Der neue Wortlaut unterstreicht, dass der Text keinen Verfassungsrang hat.

EUV und AEUV bilden wie bisher EUV und EGV die Rechtsgrundlage der EU.

2

Zur Rechtsnatur des früheren EGV hat der EuGH in seinem Urteil in der Rs. „Van Gend & Loos“ (Rs. 26/62, Slg. 1963, 3) Ausführungen gemacht. Der EuGH geht zunächst davon aus, dass es sich beim früheren EGV um einen „völkerrechtlichen Vertrag“ handelt. Er fährt dann jedoch fort: „… dass dieser Vertrag mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet“. Er stelle vielmehr eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts (bzw. „neue Rechtsordnung“ wie in EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos...

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