Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 1
Artikel 1
Die in Artikel 126 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten
Referenzwerte sind:
3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen,
60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.