Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 16
Artikel 16 (ex-artikel 17)
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.