Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 8
Artikel 8 (ex-artikel 9)
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.