Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 7
Artikel 7 (ex-artikel 8)
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische
Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.