Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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PROTOKOLL (Nr. 6)
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
GESTÜTZT auf Artikel 341 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom , jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind: