Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 26
Artikel 26 (ex-artikel 28)
(1)
Die Bank besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(2)
Das Vermögen der Bank kann in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.