Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 19
Artikel 19 (ex-artikel 21)
(1)
Jedes Unternehmen oder jede öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft kann bei der Bank direkt einen Finanzierungsantrag einreichen. Dies kann auch entweder über die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat geschehen, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
(2)
Werden der Bank Anträge über die Kommission zugeleitet, so sind sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie der Bank über einen Staat zugeleitet, so sind sie der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie von einem Unternehmen unmittelbar eingereicht, so sind sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorzulegen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission haben eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe ihrer Stellungnahme. Ist diese Frist verstrichen, so kann die Bank das betreffende Vorhaben als genehmigt betrachten.
(3)
Der Verwaltungsrat beschließt über die ihm vom Direktorium vorgelegten Finanzierungsgeschäfte.
(4)
Das Direktorium prüft, ob die ihm vorgelegten Finanzierungsgeschäfte dieser Satzung, insbesondere der Artikel 16 und 18, entsprechen. Spricht sich ...