Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 16
Artikel 16 (ex-artikel 18)
(1)
Im Rahmen der ihr in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestellten Aufgabe gewährt die Bank ihren Mitgliedern oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften für Investitionen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu tätigen sind, soweit Mittel aus anderen Quellen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen.
Die Bank kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch eine vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit gefasste Entscheidung auch Finanzierungen für Investitionen gewähren, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten getätigt werden sollen.
(2)
Die Gewährung von Darlehen wird so weit wie möglich von dem Einsatz auch anderer Finanzierungsmittel abhängig gemacht.
(3)
Wird einem Unternehmen oder einer Körperschaft — mit Ausnahme der Mitgliedstaaten — ein Darlehen gewährt, so macht die Bank dies entweder von einer Bürgschaft des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, oder von anderen ausreichenden Bürgschaften oder der finanziellen Solidität des Schuldners ab...