Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 14
Artikel 14 (ex-artikel 16)
(1)
Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen Organisationen zusammen.
(2)
Die Bank nimmt zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen auf.