Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 4

Artikel 4

(1)

Die Bank wird mit einem Kapital von 232 392 989 000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:


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Deutschland
37 578 019 000
Frankreich
37 578 019 000
Italien
37 578 019 000
Vereinigtes Königreich
37 578 019 000
Spanien
22 546 811 500
Belgien
10 416 365 500
Niederlande
10 416 365 500
Schweden
6 910 226 000
Dänemark
5 274 105 000
Österreich
5 170 732 500
Polen
4 810 160 500
Finnland
2 970 783 000
Griechenland
2 825 416 500
Portugal
1 820 820 000
Tschechische Republik
1 774 990 500
Ungarn
1 679 222 000
Irland
1 318 525 000
Rumänien
1 217 626 000
Slowakei
604 206 500
Slowenien
560 951 500
Bulgarien
410 217 500
Litauen
351 981 000
Luxemburg
263 707 000
Zypern
258 583 500
Lettland
214 805 000
Estland
165 882 000
Malta
98 429 500

Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital.

(2)

Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital entsprechend dem Beitrag des neuen Mitglieds.

(3)

Der Rat der Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals entscheiden.

(4)

Der Anteil am gezeichneten Kapital kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.

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