Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 1
Artikel 1
Die durch Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründete Europäische Investitionsbank, im Folgenden als „Bank“ bezeichnet, wird entsprechend diesen Verträgen und dieser Satzung errichtet; sie übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.