Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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PROTOKOLL (Nr. 5)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Satzung der Europäischen Investitionsbank festzulegen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische
Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind: