Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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EUV Kommentar Art. 54 (Ratifizierung)
Artikel 54
(ex-Artikel 52 EUV)
(1)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2)
Dieser Vertrag tritt am in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 52 EUV
Kommentar Art. 54
1
Dass diese Vorschrift, ebenso wie die Parallelvorschrift des Art. 357 AEUV, vom Vertrag von Lissabon beibehalten worden ist, unterstreicht die politische Entscheidung, den Lissabon-Vertrag, anders als den gescheiterten EVV, als bloße Vertragsänderung zu präsentieren. Im Übrigen haben beide Vorschriften nur noch historische Bedeutung.
2
Die Ratifizierung des vormaligen EUV (Vertrag von Maastricht) verzögerte sich wegen der Notwendigkeit, in Dänemark nach einem fehlgeschlagenen Referendum ein zweites Referendum abzuhalten (das auf Grund zwischenzeitlicher politischer Erklärungen der MS zur Situation Dänemarks erfolgreich war) sowie w...