Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 46 (ex-Artikel 47) Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates
Artikel 46 (ex-Artikel 47)
Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates
46.1. Der Erweiterte Rat
nimmt die in Artikel 43 aufgeführten Aufgaben wahr,
wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach den Artikeln 4 und 25.1 mit.
46.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;
der Festlegung der erforderlichen Regeln für die Anwendung von Artikel 26 gemäß Artikel
26.4;
allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 29 gemäß Artikel 29.4;
der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gemäß Artikel 36.
46.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber dem Euro gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unwiderruflich festzulegen.
46.4. Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet.