Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 45 (ex-Artikel 46) Geschäftsordnung des Erweiterten Rates
Artikel 45 (ex-Artikel 46)
Geschäftsordnung des Erweiterten Rates
45.1. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.
45.2. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
45.3. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor.
45.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung.
45.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB gestellt.