Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 41 (ex-Artikel 42) Ergänzende Rechtsvorschriften
Artikel 41 (ex-Artikel 42)
Ergänzende Rechtsvorschriften
Nach Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestimmungen.