Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

EUV Kommentar Art. 53 (Geltungsdauer des Vertrages)

Artikel 53

(ex-Artikel 51 EUV)

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 51 EUV

Kommentar Art. 53

1

Die Vorschrift ist in ihrem Wortlaut gegenüber ex-Art. 51 EUV unverändert und bedeutet zunächst nichts anderes, als dass der EUV, anders als der EGKSV, dessen Gültigkeit auf 50 Jahre begrenzt war, gültig bleibt, solange er nicht gem. Art. 48 geändert oder durch einvernehmliche Auflösung durch die MS oder durch Kündigung durch einen oder mehrere MS beendet wird. Nach dem Völkerrecht (Art. 54 b WVRK) wäre jedenfalls eine einvernehmliche Auflösung mit Zustimmung aller MS möglich, wohl auch einseitig unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus des Art. 60 WVRK. Hiervon ist wohl auch das BVerfG im Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155, 190) ausgegangen, wenn es ausführt, dass Deutschland einer der „Herren der Verträge“ ist, die die Zugehörigkei...

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