Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 23 Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen
Artikel 23
Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen
Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt,
mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff „Devisen“ schließt Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Ausgestaltung ein;
die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen.