Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken
Artikel 17
Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken
Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.