Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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EUV Kommentar Art. 52 (Räumlicher Geltungsbereich)
Artikel 52
(1)
Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2)
Der räumliche Geltungsbereich der Verträge wird in Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einzelnen angegeben.
Kommentar Art. 52
1
Die Vorschrift stellt klar, dass die MS in allen räumlichen und sachlichen Bereichen, für die die Verträge gelten, an deren Bestimmungen gebunden sind (zur räumlichen Geltung s. Art. 355 AEUV und die dortigen Erläuterungen).
2
Die sachliche Bindung ergibt sich aus der Zustän...