Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 3 Aufgaben
Artikel 3
Aufgaben
3.1. Nach Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin,
die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 des genannten Vertrags durchzuführen,
die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
3.2. Nach Artikel 127 Absatz 3 des genannten Vertrags berührt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 127 Absatz 5 des genannten Vertrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.