Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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PROTOKOLL (Nr. 4)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 129 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzulegen —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind: