Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 13
Artikel 13
(1)
Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt das Gericht die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und entscheidet den Rechtsstreit selbst. Das Gericht verweist die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.
(2)
Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht für den öffentlichen Dienst an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichts gebunden.