Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 11
Artikel 11
(1)
Das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor diesem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden.
(2)
Ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung wendet, ist unzulässig.