Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 8
Artikel 8
(1)
Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht für den öffentlichen Dienst gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs oder des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof oder das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs oder des Gerichts.
(2)
Stellt das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder das Gericht. Stellt der Gerichtshof oder das Gericht fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt, so verweisen sie den Rechtsstreit an das Gericht für den öffentlichen Dienst, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.
(3)
Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht Rechtssachen anhängig, die die gleiche Auslegung...