Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 4
Artikel 4
(1)
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Das Gericht für den öffentlichen Dienst tagt in Kammern mit drei Richtern. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als Plenum, als Kammer mit fünf Richtern oder als Einzelrichter tagen.
(3)
Der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst steht dem Plenum und der Kammer mit fünf Richtern vor. Die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern werden nach dem Verfahren des Absatzes 1 gewählt. Wird der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst einer Kammer mit drei Richtern zugeteilt, so steht er dieser Kammer vor.
(4)
Die Zuständigkeiten und die Beschlussfähigkeit des Plenums sowie die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung.