Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 2
Artikel 2
Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat beschließen, die Zahl der Richter zu erhöhen.
Die Richter werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig. Frei werdende Richterstellen sind durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.