Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 1
Artikel 1
Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, nachstehend „Gericht für den öffentlichen Dienst“ genannt, ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 AEUV zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.