Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Völkerrechtliche Rechte und Pflichten
Artikel 47
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.
III. Völkerrechtliche Rechte und Pflichten
5
Die Völkerrechtsfähigkeit der EU drückt sich insbes. in folgenden Befugnissen aus: Vertragsschlusskompetenz, Verantwortlichkeit und Haftung, Gesandtschaftsrecht, Privilegien und Immunitäten sowie die Verwendung von Hoheitssymbolen.
1. Vertragsschlusskompetenz
6
Die EU ist zuständig und hat ggf. den Auftrag, völkerrechtliche Verträge mit Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten, einschließlich des Beitritts zu internationalen Organisationen, abzuschließen (Art. 37 EUV, Art. 216, 217, 219 AEUV) sowie Beziehungen zu internationalen Organisationen zu unterhalten u. ggf. mit ihnen zusammenzuarbeiten (Art. 220 AEUV). Vgl. dazu im einzelnen Müller-Ibold, Art. 216 AEUV Rn. 8 ff.
Der Abschluss der Übereinkünfte, auch der GASP, obliegt dem Rat mit abgestufter Beteiligung des EP (Art. 218, 219 u. 207 AEUV).
Die Außenkompetenz der EU entspricht dabei der Innenkompetenz, jedenfalls insoweit, als von der Innenkompetenz Gebrauch gemacht worden ist (vgl. EuGH, Rs. 22/70, AETR, Slg. 1971,263, Rn. 13 ff.; Gutachten 1/76, Slg. 1977, 741 sowie Erl. zu Art. 216 AEUV), ist al...