Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Völkerrechtsfähigkeit
Artikel 47
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.
II. Völkerrechtsfähigkeit
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Art. 47 ist keine Kompetenznorm, sondern stellt abstrakt die Völkerrechtsfähigkeit der EU fest. Auch bei der Tätigkeit auf internationaler Ebene bleibt es beim Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 Abs. 1 u. 2 (EuGH, Gutachten 1/03, Slg. 2006, I-1145, Rn. 124, wohl auch Rs. 3/76, Kramer, Slg. 1976,1279, Rn. 17/18); die Völkerrechtsfähigkeit der EU ist daher funktional beschränkt auf die ihr durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen (s. Art. 24 EUV, Art. 2–6, 216, 352 AEUV). Dies wird auch durch Erklärung Nr. 24 klargestellt.
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Durch Art. 47 wird Rechtspersönlichkeit nur der EU, nicht aber ihren Organen zugesprochen (vgl. zu ex-Art. 281 EG EuGH, C‑327/91, Frankreich/KOM, Slg. 1994, I‑3641). Jedoch ist kraft ausdrücklicher Regelung in Art. 282 Abs. 3 AEUV die Rechtspersönlichkeit der EZB – wie auch die der EIB in Art. 308 AEUV – beibehalten worden, offenbar, um ihre Tätigkeit auf den internationalen Kapitalmärkten nicht zu erschweren (vgl. auch EuGH, C‑370/89, Société Générale d’Entreprises électro-mécaniques/EIB, Slg. 1992, I‑6211).
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Die Vertretungsbefugnis im Rahmen völk...