Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Hintergrund

Artikel 54

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

I. Hintergrund

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Das in Art. 54 geregelte Missbrauchsverbot entspricht inhaltlich Art. 17 EMRK, der lautet: „Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.“ Über die Aufnahme des Verbotes des Missbrauchs der Rechte bestand im Konvent von Beginn an Einigkeit. Das in der Regelung repräsentierte Bild einer „streitbaren Demokratie“ ist ein für die EU tragender Gedanke (Borowsky in Meyer/Bernsdorff, Art. 54, Rn. 8).

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