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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Gehalt

Artikel 53

Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

II. Gehalt

3

Art. 53 ist als eine Regelung zur Sicherung des Schutzniveaus der in der Vorschrift genannten Grundrechtsquellen in deren Anwendungsbereichen zu verstehen.

4

Die Vorschrift enthält keine Mindestschutzklausel, die den Schutz der in der GRCh gewährleisteten Rechte auf das Niveau der genannten Grundrechtsdokumente anhebt (vgl. auch Kober, S. 252). Eine Ausnahme bildet diesbezüglich die EMRK, welche vom Konvent als Mindeststandard festgelegt wurde (Borowsky in Meyer/Bernsdorff, Art. 53, Rn. 9). Allerdings ergibt sich diese Bedeutung der EMRK für die GRCh ausschließlich aus Art. 52 Abs. 3 und nicht aus Art. 53.

5

Auch begründet Art. 53 keine Übertragung des jeweils höchs...

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