Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 53
Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
I. Hintergrund
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Mit der das Niveau des Grundrechtsschutzes betreffenden Klausel wurde politischen Bedenken begegnet, die insbes. das Verhältnis von nationalen Grundrechten zu Unionsgrundrechten betreffen (dazu ausführlich: Borowsky in Meyer/Bernsdorff, Art. 53, Rn. 2 ff.). Die Sorge, dass die Grundrechte der GRCh eine Herabsenkung der nationalen Grundrechtsstandards oder aber des durch die EMRK gesicherten Schutzlevels bewirken könne, wird durch diese klarstellende horizontale Vorschrift ausgeräumt.
Bei der Ausarbeitung der Regelung orientierte sich der Konvent an dem - im Wortlaut sehr ähnlichen – Art. 53 EMRK: „ Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder b...