Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 47
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.
I. Hintergrund
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Anders als Art. 335 AEUV, der die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der EU feststellt, bezieht sich Art. 47 auf die Völkerrechtsfähigkeit , die internationalen Organisationen nach überwiegender Auffassung in Übereinstimmung mit Art. 6 WVRK zwischen Staaten und internationalen Organisationen dann zukommt, wenn sie durch ihre MS ausdrücklich oder stillschweigend mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet sind. Art. 47 verleiht der EU die Fähigkeit, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein zu können und insbes. in den Außenbeziehungen vertragliche Bindungen mit dritten Staaten einzugehen (vgl. EuGH, Rs. 22/70, AETR, Slg. 1971, 263; verb. Rs. 3, 4 u. 6/76, Kramer, Slg. 1976, 1279; Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251; Rs. 70/88, EP/Rat, Slg. 1990, I‑2041). Mit der Einfügung der Vorschrift wurde der seit Begründung der EU ausgetragene wissenschaftliche Streit über deren Völkerrechtsfähigkeit (dafür etwa Tomuschat in v.d. Groeben/Schwarze, Art. 281 EG, Rn. 66, v. Bogdandy/Nettesheim, NJW 1995, 2324, dagegen Simma/Vedder in Grabitz/Hilf, Art. 281 EG Rn.7, differenzierend Dörr in: GHN, Art. 47 EUV Rn.3, zum Ganzen u...