Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Grenzen der Rechtswirkungen der GRCh (Abs. 2)
Artikel 51
Anwendungsbereich
(1)
Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2)
Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
III. Grenzen der Rechtswirkungen der GRCh (Abs. 2)
13
Abs. 2 stellt klar, dass aus der GRCh als solcher keine neuen Zuständigkeiten erwachsen. Dies ergänzt die in Art. 5 Abs. 2 EUV enthaltene Regel der begrenzten Einzelermächtigung dahingehend, dass die GRCh weder Rechtsgrundlagen zum Erlass neuer unionsrechtlicher Regelungen enthält, noch der EU abstrakte Durchführungskompetenzen zuweist. Üb...