Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. In räumlicher und zeitlicher Hinsicht
Artikel 51
Anwendungsbereich
(1)
Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2)
Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
3. In räumlicher und zeitlicher Hinsicht
9
Die Anwendbarkeit ratione loci und temporis der GRCh ist in Art. 51 nicht geregelt und folgt deshalb auf Grund der Verknüpfung mit EUV und AEUV in Art. 6 Abs. 1 EUV den allgemeinen Vorschriften des Vertrages hierzu (zum räumlichen Geltungsbereich vgl. Art. 52 EUV, Art. 355 AEUV, zum zeitlichen Anwendungsbereich Art. 53, 54 Abs. 2 EUV, Art. 356 AEUV, die jewei...